DGUV

Die Vorgaben der DGUV Information 213-056 „Gaswarneinrichtungen für toxische Gase/ Dämpfe und Sauerstoff – Einsatz und Betrieb“ und DGUV Information 213-057 „Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz – Einsatz und Betrieb“ des Fachbereichs Rohstoffe und chemische Industrie (FB RCI) stellen anerkannte Regeln der Technik bei der Benutzung von Gaswarneinrichtungen dar. Sie beschreiben unter anderem die Verfahrensweise zur Durchführung von regelmäßigen Kontrollen bei tragbaren Gaswarngeräten.

Die notwendigen Kontrollen bei tragbaren Gaswarngeräten sind:

  • 1. Sichtkontrolle und Anzeigetest 
  • 2. Funktionskontrolle
  • 3. Systemkontrolle
  • 4. Kontrolle der Aufzeichnungen