DGUV Grundsatz 305-002 | Grundsatz für Ausrüstung | Stand Dezember 2021
DGUV Grundsatz 305-002 „Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr“ | Dezember 2021 Der DGUV Grundsatz 305-002 „Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr“ wurde vollständig überarbeitet und aktualisiert. Mit der Fassung Dezember 2021 wurde die Ausgabe vom Mai 2021 nachträglich korrigiert. Gemäß § 2 DGUV Vorschrift 1